Umrechnung des Kapitals einer Einpersonen‑GmbH und einer GmbH
Mit der Einführung des Euro in der Republik Bulgarien sind alle Handelsgesellschaften verpflichtet, ihr Kapital umzurechnen und die Änderungen im Handelsregister einzutragen. Bei Einpersonen‑GmbH und GmbH weist diese Verpflichtung einige Besonderheiten auf.
Automatische Umrechnung
Bis zum 31.01.2026 muss die Registrierungsagentur die automatische Umrechnung des Kapitals aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgenommen haben. Dies hebt jedoch nicht die Verpflichtung der Gesellschaften auf, ihre Gründungsakte/Gesellschaftsverträge zu aktualisieren.
Pflicht zur Einreichung eines aktualisierten Gründungsakts/Gesellschaftsvertrags
Im Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 muss jede Einpersonen‑GmbH/GmbH eine beglaubigte Abschrift des Gründungsakts/Gesellschaftsvertrags zur Veröffentlichung im Handelsregister einreichen, die Folgendes enthält:
- den umgerechneten Kapitalbetrag;
- die umgerechneten Anteile der Gesellschafter.
Die Dokumente können jederzeit innerhalb der 12‑monatigen Frist eingereicht werden.
Einreichung anderer Anmeldungen
Bei der Einreichung jeglicher Anmeldung zur Firmenakte im Handelsregister (z. B. Wechsel des Geschäftsführers, Adresse, Veröffentlichung des Jahresabschlusses) muss der aktualisierte Gründungsakt/Gesellschaftsvertrag zwingend beigefügt werden.
Wahrung der Beteiligungsverhältnisse
Bei einer GmbH muss die Kapitalumrechnung so erfolgen, dass das Verhältnis zwischen den Anteilen der Gesellschafter erhalten bleibt. Das bedeutet, dass ungeachtet der neuen Werte in Euro der prozentuale Anteil jedes Gesellschafters am Kapital unverändert bleiben muss.
Das Gesetz sieht zudem einen besonderen Mechanismus für Fälle vor, in denen die mathematische Umrechnung zu Unstimmigkeiten führt. Um eine korrekte Verteilung der Anteile zu gewährleisten, ist es zulässig, den Gesellschaftsvertrag im Teil über das umgerechnete Kapital um bis zu 5 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Kapitals zu ändern.
Diese Flexibilität ermöglicht:
- Korrektur des umgerechneten Kapitalbetrags;
- Korrektur des umgerechneten Anteils eines bestimmten Gesellschafters;
- Änderung der Anzahl der Gesellschaftsanteile;
- Umstrukturierung des Kapitals, wenn dies zur Wahrung der Beteiligungsverhältnisse erforderlich ist.
Wenn eine solche Änderung erforderlich ist, müssen im Handelsregister zwingend eingereicht werden:
- ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, gefasst nach dem Verfahren zur Änderung des Gesellschaftsvertrags;
- ein aktualisierter Gesellschaftsvertrag/Gründungsakt, der die neuen Werte widerspiegelt.
So wird sichergestellt, dass die Umrechnung korrekt durchgeführt wird, die Rechte der Gesellschafter geschützt sind und die Unterlagen der Gesellschaft mit dem Gesetz in Einklang stehen.
Weitere Besonderheiten
Die Umrechnung muss buchhalterisch erfasst werden, und bei Sacheinlagen können zusätzliche Besonderheiten entstehen, die einen sorgfältigen Ansatz erfordern.
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